Mietrechtliche Vorschriften

Die Umsetzung der VEWA verursacht zusätzliche Investitions- und Betriebskosten, die auf Mieter überwälzt werden können – jedoch unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

Investitionskosten

Investitionen in Mess- und Regeltechnik gelten als wertvermehrende Verbesserungen (Art. 269d OR, Art. 14 VMWG). Eine Mietzinserhöhung ist erlaubt, sofern diese die zulässige Verzinsung, Amortisation und Unterhalt berücksichtigt.

Der gängige Überwälzungssatz liegt z. B. bei rund 12 % bei 10 Jahren Lebensdauer und 1,5 % Referenzzinssatz. Beispiel: Eine Investition von CHF 750 führt zu einem monatlichen Mietzinsaufschlag von CHF 7.50.

Betriebskosten

Laufende Kosten für Wartung, Ablesung, Geräteservice oder die Abrechnung selbst gelten als Nebenkosten und sind jährlich abzurechnen (Art. 257a/b OR).

Formelle Anforderungen

Erhöhungen von Mietzins oder Nebenkosten während eines laufenden Vertragsverhältnisses müssen gemäss den gesetzlichen Vorgaben angekündigt werden (Art. 269d OR, Art. 19/20 VMWG), inkl. Fristen und offiziellem Formular.

ZEV-spezifische Regeln

Im Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gelten besondere Bestimmungen. Die Investition wird hier nicht auf den Mietzins überwälzt, sondern über den Strompreis (Nebenkosten) amortisiert.

Zwei Methoden sind zulässig:

  • 80%-Pauschale des Vergleichspreises für Standardstrom
  • Effektive Kosten (inkl. Investition, Unterhalt, Verwaltung, abzüglich Rückspeisung)

ZEV-Vereinbarungen sollten vertraglich geregelt sein (z. B. Mietvertragszusatz) und ermöglichen eine faire Kostenverteilung des Eigenstroms.